Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

Sicherstellung

Unter einer Sicherstellung versteht man insbesondere die vorläufige Begründung behördlicher Verfügungsmacht über Gegenstände durch die Kriminalpolizei. Die Kriminalpolizei nimmt die sichergestellten Gegenstände vorläufig in Verwahrung oder spricht ein Herausgabeverbot bzw. Veräußerungs-/Verpfändungsverbot an andere Personen aus.

Eine Sicherstellung kann erfolgen:

  • aus Beweisgründen
  • zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche
  • zu Sicherung bestimmter vermögensrechtlicher Anordnungen (u.a. als Vorstufe zu Konfiskation, Verfall und Einziehung)

Sie muss in der Regel von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden und wird von der Kriminalpolizei durchgeführt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Kriminalpolizei Gegenstände von sich aus sicherstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf dem Opfer entzogene Gegenstände (z.B. Diebesgut), am Tatort aufgefundene Tatmittel oder allgemein verbotene Gegenstände (z.B. Suchtmittel).

Hinweis:

Verweigert der Besitzer die Herausgabe eines Gegenstands, kann die Kriminalpolizei die Sicherstellung mit verhältnismäßigem und angemessenem Zwang durchsetzen. In diesem Fall ist aber auch die Verhängung einer Beugestrafe durch das Gericht möglich, um die Herausgabe zu erreichen. Die Beugestrafe kann aus einer Geldstrafe oder aus Beugehaft bestehen. Die verfolgte Straftat muss im Verhältnis zur Beugestrafe stehen.

Wenn bei einer Haus- oder Personendurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, werden sie in einem Verzeichnis aufgeführt und sichergestellt. Werden weitere Gegenstände gefunden, die auf eine weitere Straftat schließen lassen, (Zufallsfunde) werden diese ebenfalls sichergestellt. Es muss jedoch darüber ein zusätzliches Protokoll aufgenommen werden, das sofort der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Beantragt diese keine weiteren Ermittlungen, müssen die Gegenstände sofort zurückgegeben werden.

Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung binnen 14 Tagen zu berichten oder diese aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat im Falle des Berichts die Beschlagnahme zu beantragen oder die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen. In bestimmten Fällen (u.a. bei geringwertigen oder verbotenen Gegenstände) entfällt die Beantragung der Beschlagnahme. Hier entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst über die weitere Vorgehensweise.

Beschlagnahme

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person entscheidet das Gericht über die Beschlagnahme von zuvor sichergestellten Gegenständen. Die Beschlagnahme unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Sicherstellung und ist aufzuheben, wenn diese nicht mehr vorliegen.

Verwertung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen

Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die

  • einem raschen Verderben oder
  • einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder
  • sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen,

können auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht veräußert werden. Die davon betroffenen Personen werden von der Verwertung verständigt. Die Verwertung muss jedoch solange unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden. Die Verwertung wegen unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag von der betroffenen Person erlegt wird.

Hinweis:

Um Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse zu schützen unterliegen die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie die Beschlagnahme und das Öffnen von Briefen und Papieren besonderen Regelungen.

Gerichtssuche (BMJ)

Rechtsgrundlagen

§§ 109 bis 116 Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion