Novellierung des AWG

In der NÖ Landtagssitzung vom 27.04.2017 wurde mit breiter Zustimmung die Novellierung des NÖ AWG 1992 beschlossen. Für die kommunale Abfallwirtschaft wurden dabei sehr wichtige Änderungen vorgenommen.

Eine der wesentlichen Änderung gibt es bei der Definition von Abfall. Hier gilt ab Inkrafttreten nur mehr die Art und Zusammensetzung des Abfalls und nicht mehr wie in der Vergangenheit die Menge eines einzelnen Haushalts.

Somit unterliegen nun auch alle Nichthaushalte (Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen), wo haushaltsähnlicher Abfall anfällt, der Anschlusspflicht an die kommunale Müllabfuhr. Betriebe sind nur bis zu einer Jahresmenge von 3.120 Liter Restmüll pro Jahr an die kommunale Entsorgung verpflichtet. Die Mengen, welche darüber hinaus anfallen, können aber freiwillig über die Umweltverbände verwertet werden.

Das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen wurde mit Beginn 2019 so gewählt, damit im ausreichendem Maß die Möglichkeit besteht, dass alle bisher bestandenen Sonderregelungen und Vereinbarung zeitgerecht geändert werden können.

Durch die Möglichkeit der Einrichtung eines Sonderbereiches können künftig auch Liegenschaften, bei denen aufgrund ihrer exponierten und schwierigen Lage, eine direkte Abholung nur mit großem Aufwand möglich ist, weiterhin ordnungsgemäß entsorgt werden.

"Die Abfallwirtschaft wird immer mehr zur Wertstoffwirtschaft, und daran arbeiten die Umweltverbände in NÖ mit ganzer Kraft", sagte LAbg. Bgm. Anton Kasser, Präsident der NÖ Umweltverbände, in seiner Rede im Landtag. "Die Novellierung ist eine Stärkung der kommunalen Strukturen", freuen sich auch Klubobmann Klaus Schneeberger und Gemeindebundpräsident Alfred Riedl über den Landtags-Beschluss.

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