NÖGKK: Neue Beträge in der Krankenversicherung
diverse Änderungen
Ab 1. Jänner 2017 gibt es wieder einige neue Beträge in der Krankenversicherung (für den Bereich ASVG-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) – die NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) informiert:
Die Höchstbeitragsgrundlage
beträgt monatlich 4.980,-- € bzw. täglich 166,-- €, für
Sonderzahlungen gilt ein Höchstbetrag von jährlich 9.960,-- €. Die Geringfügigkeitsgrenze
liegt bei 425,70 € pro Monat (die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt
ab 1.1.2107).
Die Rezeptgebühr
beträgt im neuen Jahr 5,85 €. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (auf
Antrag) gelten folgende Grenzbeträge: und zwar für Personen, deren monatliche
Nettoeinkünfte 889,84 € (für Alleinstehende) bzw. 1.334,17 € (für
Ehepaare) nicht übersteigen. Ebenso gilt die Befreiung für Personen, die
infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen
(chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte 1.023,32 € (für
Alleinstehende) bzw. 1.534,30 € (für Ehepaare) nicht übersteigen. In allen
Fällen erhöhen sich diese Beträge für jedes Kind um 137,30 €.
Befreiungen aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze
(REGO) enden mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die
Rezeptgebühren sind daher ab dem 1. Jänner 2017 wiederum bis zum
Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze zu bezahlen (d. h. so lange, bis
der Betrag von 2 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens erreicht wird).
Der Selbstbehalt für Heilbehelfe
(z. B. orthopädische Schuheinlagen) und Hilfsmittel (z. B.
Krücken) beträgt mindestens 33,20 €; für Sehbehelfe mindestens
99,60 €. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer
sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine
Kostenbeteiligung.
Das Service-Entgelt
für die e-card, das im November 2017 für das Jahr 2018 fällig
wird, beträgt 11,35 €.
Beim Kinderbetreuungsgeld
gibt es ab 1. März 2017 eine neue Rechtslage. Für Geburten bis zum 28. Februar
2017 gelten noch die vier Pauschalvarianten, für Geburten ab 1. März 2017
werden diese in ein „Kinderbetreuungsgeld-Konto“ umgewandelt. Durch eine
flexibel wählbare Bezugsdauer zwischen 12 und 28 Monaten für eine Person, oder
15 und 35 Monaten für beide Eltern zusammen, können Familien nun ganz
individuell die für sie ideale Kinderbetreuungsgeldvariante erstellen. Das
einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer
bleibt bestehen.
Info: Von 1 Euro des Sozialversicherungsbeitrages verbleiben lediglich
20 Cent der NÖ Gebietskrankenkasse. Um Verwaltungskosten zu sparen, hebt
die Krankenkasse die restlichen 80 Cent für andere Stellen
(Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) ein
und leitet diese sofort weiter.