Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Familienzeitbonus für Väter

Allgemeines

Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Beispiele für Familienzeit sind:

  • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
  • Ruhendmeldung des Gewerbes

Achtung

Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

Bezugsdauer und Höhe

Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2024 52,46 Euro täglich, somit gesamt rund 1.580 Euro.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
  • Inanspruchnahme der Familienzeit
  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

Erwerbstätigkeitserfordernis

Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Antrag

Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

Weiterführende Links

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 16. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt