Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Freiwilliges Sozialjahr

Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

  • Sozial- und Behindertenhilfe
  • Betreuung alter Menschen
  • Betreuung von Drogenabhängigen
  • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
  • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
  • Betreuung von Obdachlosen
  • Kinderbetreuung
  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
  • Rettungswesen

Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

Mindestalter

Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

Dauer

Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

Taschengeld und Klimaticket

Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

Familienbeihilfe

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Anrechnung auf den Zivildienst

Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

Hinweis

Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMSGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSGPK (→ BMSGPK).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz