Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Elektronisch überwachter Hausarrest in der Untersuchungshaft (Fußfessel)
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden.
Dieser ist in der Unterkunft zu vollziehen, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Der Hausarrest ist zulässig, wenn
- die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben und
- der Zweck der Anhaltung durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronische Aufsicht, sogenannte Fußfessel, überwachen lässt.
Über einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest wird in einer Haftverhandlung entschieden
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Hausarrests finden keine Haftverhandlungen mehr von Amts wegen statt und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft kann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
Das Verlassen der Unterkunft ist nicht zulässig, außer
- zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes,
- zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und
- zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke.
Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu geeigneten Mittel der elektronischen Aufsicht zu widerrufen. Ebenso kann der Hausarrest auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können.