Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Festnahme (Verhaftung)

Festnahme (Verhaftung) bedeutet, dass ein Beschuldigter von der Polizei festgehalten wird.

Die Staatsanwaltschaft kann (vorbehaltlich gerichtlicher Zustimmung) die Festnahme eines Beschuldigten anordnen, wenn 

  • der Verdächtige/Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wird,
  • der Verdächtige/Beschuldigte flüchten oder untertauchen will,
  • der Verdächtige/Beschuldigte Zeugen, Sachverständige und Mitbeschuldigte beeinflussen oder die Spuren der Tat beseitigen will,
  • Wiederholungsgefahr oder die Gefahr der weiteren Ausführung einer bereits begonnenen Tat besteht und diese Straftat mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.  

Die Staatsanwaltschaft muss (vorbehaltlich gerichtlicher Zustimmung) die Festnahme anordnen, wenn

  • es sich um ein Verbrechen handelt, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn alle der oben genannten Haftgründe ausgeschlossen werden können.

Eine Festnahme (Verhaftung) ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Dies ist beispielsweise beim Diebstahl einer Zeitung vom Zeitungsständer der Fall.

In den meisten Fällen handelt zuerst die Kriminalpolizei. Sie ist auch dann zur Festnahme (Verhaftung) berechtigt, wenn die Einholung einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und deren richterlichen Bewilligung zwar notwendig, aber aufgrund eines akuten Handlungsbedarfes nicht sofort möglich ist.

Der Festgenommene (Verhaftete) muss bei einer Festnahme unverzüglich vernommen werden. Die Vernehmung erfolgt in der Regel im Wachzimmer eines Polizeikommissariates. Über das Recht, einen Angehörigen bzw. eine andere Vertrauensperson sowie einen Rechtsanwalt zu verständigen, muss der Festgenommene sofort oder unmittelbar nach der Festnahme belehrt werden. Auch über das Recht, die Aussage zu verweigern, muss er informiert werden. Liegt kein Haftgrund vor, muss er wieder freigelassen werden.

Die Rechtsbelehrung von Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Beschuldigten verstehen.

Der Festgenommene kann die Aussage insgesamt oder zu bestimmten Fragen verweigern.

Achtung

Bei einer Festnahme besteht immer das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situationen sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.

Der Rechtsanwaltliche Bereischaftsdienst für festgenommene Beschuldigte, den das Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eingerichtet hat, ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen. Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Kriminalpolizei muss dem Festgenommenen (Verhafteten) sofort oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung ausstellen, in der Tatverdacht und Haftgrund genannt werden. Erfolgt die Festnahme (Verhaftung) durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft, muss die Kriminalpolizei dem Festgenommenen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme sofort oder innerhalb von 24 Stunden vorlegen. 

Der Festgenommene (Verhaftete) wird zunächst in der Arrestzelle des Polizeikommissariats untergebracht. Ist eine weitere Haft erforderlich, muss der Festgenommene binnen 48 Stunden nach der Festnahme (Verhaftung) dem zuständigen Gericht übergeben werden. Das Gericht prüft dann, ob gegebenenfalls gelindere Mittel (z.B. der Beschuldigte muss sich in regelmäßigen Abständen bei der Kriminalpolizei melden) angeordnet werden können oder ob Untersuchungshaft verhängt wird.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen, sobald der Zweck der Festnahme durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Darüber hinaus ist von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, ohne unnötigen Aufschub

  • ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie
  • die Jugendgerichtshilfe und
  • ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und
  • der Jugendwohlfahrtsträger

zu verständigen, außer der Jugendliche widerspricht dem aus einem triftigen Grund.

Hinweis

Nähere Informationen zu "Wie soll ich mich bei einer Verhaftung verhalten?" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion