Vermögen
Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.
Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
Dazu können unter anderem gehören:
- Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind
- angemessener Hausrat
Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Mindestsicherung sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 6.045 Euro im Jahr 2025).
Durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird dieses Schonvermögen auf rund 7.254 Euro im Jahr 2025 angehoben und steht jeder bezugsberechtigten Person zu.
Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.
Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden.
Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.
Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien.
Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).
Rechtsgrundlage
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz