Bauverfahren
Die NÖ Bauordnung unterscheidet Bauvorhaben wie folgt:
- bewilligungspflichtige,
- anzeigepflichtige,
- meldepflichtige,
- bewilligungs- anzeige- und meldefreie;
Je nach Einstufung des jeweiligen geplanten Bauvorhabens gibt es wesentliche Unterschiede bei Verfahrensdauer- und Ablauf sowie beim Umfang der Einreichunterlagen. Es folgt eine kurze Übersicht zu den genannten vier Unterteilungen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(§ 14 NÖ Bauordnung)
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
- die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
- die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am
Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden
könnten.