Bauverfahren

Die NÖ Bauordnung unterscheidet Bauvorhaben wie folgt:

  • bewilligungspflichtige,
  • anzeigepflichtige,
  • meldepflichtige,
  • bewilligungs- anzeige- und meldefreie;

Je nach Einstufung des jeweiligen geplanten Bauvorhabens gibt es wesentliche Unterschiede bei Verfahrensdauer- und Ablauf sowie beim Umfang der Einreichunterlagen. Es folgt eine kurze Übersicht zu den genannten vier Unterteilungen.


Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(§ 14 NÖ Bauordnung)

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  4. die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
  7. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.